LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.08.2013
6 TaBV 953/13
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg - 3 BV 37/12 - 06.03.2013,

Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Heranziehung nichtärztlichen Fremdpersonals zur Durchführung auswärtiger Operationen

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.08.2013 - Aktenzeichen 6 TaBV 953/13

DRsp Nr. 2014/5993

Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Heranziehung nichtärztlichen Fremdpersonals zur Durchführung auswärtiger Operationen

Der Träger eines Krankenhauses, der an einzelnen Tagen in der Woche von seinen Ärzten auswärtige Operationen durchführen lässt, muss für die Heranziehung von ihm dort gestelltem nichtärztlichen Fremdpersonal die Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 BetrVG einholen.

1. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 06.03.2013 - 3 BV 37/12 - teilweise geändert.

2. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, die Zustimmung des Betriebsrats zum Einsatz von Mitarbeitern der Gesundheitszentrum B. GmbH einzuholen, die bei Operationen in deren Räumlichkeiten durch angestellte Ärzte der Arbeitgeberin als OP-Schwestern und -Pfleger eingesetzt werden.

3. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 2;

Gründe: