LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 05.06.2013
3 TaBV 6/12
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 100; BGB § 242; BGB § 645 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 336
BB 2013, 1844
DB 2013, 2218
EzA-SD 2013, 14
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 02.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 36 c/11

Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einstellung eines Mitarbeiters aufgrund eines Dienstleistungsvertrages nebst Dienstanweisung und Ablaufplan; Feststellungsanträge zur Mitbestimmung bei engmaschigen Leistungsvorgaben der Betriebsinhaberin

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.06.2013 - Aktenzeichen 3 TaBV 6/12

DRsp Nr. 2013/17827

Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Einstellung eines Mitarbeiters aufgrund eines Dienstleistungsvertrages nebst Dienstanweisung und Ablaufplan; Feststellungsanträge zur Mitbestimmung bei engmaschigen Leistungsvorgaben der Betriebsinhaberin

1. Übt der Betriebsinhaber zumindest teilweise über personenbezogene, ablauf- oder ergebnisorientierte Weisungen in Bezug auf Zeit und Ort der Tätigkeit Personalhoheit aus, ist beschäftigtes Fremdpersonal in den Betrieb eingegliedert im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG.2. Für den Dienstunternehmer muss auch in Anbetracht der sich aus § 645 Abs. 1 BGB ergebenden Weisungsmöglichkeit des Auftragsgebers noch eine eigene fachliche, konkretisierende Weisungsmöglichkeit zur Durchführung der Dienstleistung im Sinne von § 106 BewO bestehen.3. Untersteht eigenen Arbeitnehmern zuarbeitendes Fremdpersonal schon durch vertragliche Leistungsverzeichnisse und/oder Durchführungsvorgaben einschließlich Zeitfenster nahezu allumfassend der fachlichen und zeitlichen Steuerung des Betriebsinhabers, kann bei seinem Einsatz im Betrieb ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG bestehen

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 02.02.2012 - 2 BV 36 c/11 - abgeändert:

1) 2) 3)