LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.01.2009
20 TaBV 1/08
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 1; MTV § 12a; MTV § 12b;
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 13.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 5/07

Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Eingruppierung von Pflegepersonal einer bundesweiten Senioreneinrichtung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2009 - Aktenzeichen 20 TaBV 1/08

DRsp Nr. 2009/13421

Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Eingruppierung von Pflegepersonal einer bundesweiten Senioreneinrichtung

1. Eine bestehende Lohn- oder Gehaltsgruppenordnung begründet regelmäßig bereits einen Rechtsanspruch der Arbeitnehmerin auf Vergütung entsprechend dieser Ordnung und damit auch einen Anspruch auf Eingruppierung in diese Ordnung; die Eingruppierung ist dabei keine nach außen wirkende konstitutive Maßnahme sondern ein gedanklicher Vorgang, ein Akt der Rechtsanwendung. 2. Die Arbeitnehmerin ist eingruppiert, sie wird nicht eingruppiert; es geht um die Kundgabe des bei der Rechtsanwendung gefundenen Ergebnisses, welchen Tätigkeitsmerkmalen die von der Arbeitnehmerin zu verrichtende Tätigkeit entspricht und aus welcher Vergütungsgruppe sie dementsprechend zu vergüten ist. 3. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG besteht in den Fällen der Ein- und Umgruppierung in einem Recht auf Mitbeurteilung der Rechtslage; die korrekte Einreihung der Arbeitnehmerin in eine betriebliche Vergütungsordnung ist keine ins Ermessen der Arbeitgeberin gestellte rechtsgestaltende Maßnahme sondern Rechtsanwendung.