Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 31.07.2013 -
Der Beteiligten zu 2 wird untersagt, in Vollzug der Dienstplanung Arbeitnehmern Tätigkeiten an der Kombikasse zuzuweisen, es sei denn, der Beteiligte zu 1 hat seine Zustimmung zu dem Dienstplan erteilt, diese wurde durch einen Spruch der Einigungsstelle ersetzt oder die Beteiligte zu 2 ist gemäß § 4 Abs. 7 und 8 der Betriebsvereinbarung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sowie die Erstellung von Dienstplänen aufgrund eines anhängigen Einigungsstellenverfahrens zur Inkraftsetzung eines vorläufigen Dienstplanes berechtigt.
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