1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 6. Mai 2008 -
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Höhe einer Sonderzuwendung.
Die Beklagte betreibt Fachkliniken für Anschlussheilbehandlung und Rehabilitation. Sie ist nicht tarifgebunden. Die Klägerin ist bei ihr seit 2002 als Stationshilfe mit 25 Wochenarbeitsstunden beschäftigt. Nach §
Bei der Beklagten galt seit dem 1. Januar 1989 für die Arbeitsbedingungen eine Betriebsvereinbarung (BV 1989), deren Abschluss nach einer vorangestellten Präambel in Anlehnung an den und den Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeiter erfolgt ist. §§ , BV 1989 lauteten:
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