LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.05.2015
5 TaBV 181/14
Normen:
§ 5 Abs. 1 ASiG; § 9 Abs. 3 ASiG;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 24.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 118/14

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.05.2015 - Aktenzeichen 5 TaBV 181/14

DRsp Nr. 2016/2229

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit

Orientierungssätze: Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. die Verwirkung des Mitbestimmungsrechts.

1. Gem. § 9 Abs. 3 S. 1 u. 2 ASiG steht dem Betriebsrat bei der Einsetzung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ein echtes Mitbestimmungsrecht zu. 2. Bestellt der Arbeitgeber ohne Herbeiführung der Zustimmung des Betriebsrats eine Fachkraft für Arbeitssicherheit, so steht dem Betriebsrat ein Unterlassungsanspruch zu.

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juli 2014 - 12 BV 118/14 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 5 Abs. 1 ASiG; § 9 Abs. 3 ASiG;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie über die zukünftige Unterlassung einer derartigen Maßnahme ohne vorherige Beteiligung des Betriebsrats.

Die Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein Luftfrachtunternehmen mit Sitz in B. Der Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Betriebsrat) repräsentiert die an diesem Standort tätigen Arbeitnehmer.