Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juli 2014 - 12 BV 118/14 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
A.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie über die zukünftige Unterlassung einer derartigen Maßnahme ohne vorherige Beteiligung des Betriebsrats.
Die Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein Luftfrachtunternehmen mit Sitz in B. Der Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Betriebsrat) repräsentiert die an diesem Standort tätigen Arbeitnehmer.
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