BAG - Urteil vom 22.09.1992
1 AZR 461/90
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Fundstellen:
AP Nr. 57 zu § 87 BetrVG 1972
BB 1993, 366
DB 1993, 384
EzA § 87 BetrVG 1972 Nr. 38
NZA 1993, 569
SAE 1993, 350, 360
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Darmstadt - Urteil vom 15.12.1988 - 7 Ca 4/88 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Frankfurt/M. - Urteil vom 25.4.1990 - 2/10 Sa 524/89 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen

BAG, Urteil vom 22.09.1992 - Aktenzeichen 1 AZR 461/90

DRsp Nr. 1998/7309

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen

»Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen erstreckt sich nur auf kollektive Tatbestände (BAG GS Beschluß vom 3. Dezember 1991 - GS 2/90 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Wird die Tariflohnerhöhung gegenüber einem einzelnen Arbeitnehmer mit Rücksicht darauf angerechnet, daß dieser trotz Umsetzung auf einen tariflich niedriger bewerteten Arbeitsplatz unverändert die bisherige Vergütung erhält, handelt es sich dabei in der Regel nicht um einen der Mitbestimmung unterliegenden kollektiven Tatbestand.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte eine Tariflohnerhöhung rechtswirksam auf eine übertarifliche Zulage des Klägers angerechnet hat.

Der Kläger ist seit 12. Juli 1976 bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen der Nahrungsmittelindustrie mit ca. 380 Arbeitnehmern. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge der Feinkost-, Nährmittel- und Teigwarenindustrie in Hessen/Rheinland-Pfalz Anwendung.