BAG - Urteil vom 11.08.1992
1 AZR 279/90
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Fundstellen:
AP Nr. 53 zu § 87 BetrVG 1972
BB 1992, 2295
DB 1993, 46
EzA § 87 BetrVG 1972 Nr. 32
NZA 1993, 418
SAE 1993, 111
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 02.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 333/89
LAG Berlin, vom 13.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1/90

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen

BAG, Urteil vom 11.08.1992 - Aktenzeichen 1 AZR 279/90

DRsp Nr. 1998/7304

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen

»Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber eine Tariflohnerhöhung auf die übertariflichen Zulagen aller Arbeitnehmer angerechnet hat, um das durch die Anrechnung eingesparte Zulagenvolumen künftig nach anderen Grundsätzen zu verteilen (im Anschluß an das Urteil vom 3. August 1982 - 3 AZR 1219/79 - BAGE 39, 277 = AP Nr. 12 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung). Rechnet der Arbeitgeber bei einer solchen Fallgestaltung die Tariflohnerhöhung auf alle Zulagen an, ohne den Betriebsrat zu beteiligen, ist die Anrechnung gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern unwirksam.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung einer tariflichen Lohnerhöhung auf einen übertariflichen Lohnbestandteil und fordert zugleich für den Monat Juli 1989 die Nachzahlung des entsprechenden Differenzbetrages.

Der Kläger war seit 1. April 1964 aufgrund eines mündlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Unternehmen des Aufzugsbaus, als Monteur beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis kommt das Tarifwerk für das metallverarbeitende Handwerk Berlin einschließlich der jeweils geltenden Lohntarifverträge zur Anwendung.