Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung einer tariflichen Lohnerhöhung auf einen übertariflichen Lohnbestandteil und fordert zugleich für den Monat Juli 1989 die Nachzahlung des entsprechenden Differenzbetrages.
Der Kläger war seit 1. April 1964 aufgrund eines mündlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Unternehmen des Aufzugsbaus, als Monteur beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis kommt das Tarifwerk für das metallverarbeitende Handwerk Berlin einschließlich der jeweils geltenden Lohntarifverträge zur Anwendung.
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