I. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht bei der Entsendung von Anzeigenredakteuren zu betrieblichen Bildungsveranstaltungen.
Die Arbeitgeberin (Antragsgegnerin) betreibt einen Zeitungsverlag. Mit Schreiben vom 20. März 2007 teilte sie dem bei ihr bestehenden Betriebsrat mit, sie beabsichtigte, 4 Anzeigenredakteure an einer betrieblichen Bildungsmaßnahme "Adobe Photoshop CS2 - Firmenseminar" teilnehmen zu lassen. Mit Schreiben vom 27. März 2007 lehnte der Betriebsrat die zunächst nach § 98 BetrVG beantragte Zustimmung mit der Begründung ab, er könne nicht erkennen, dass die Anzeigenredakteure diese Unterrichtung in einem Bildbearbeitungsprogramm für ihre Tätigkeit benötigten.
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