LAG Köln - Beschluss vom 24.06.2008
9 TaBV 74/07
Normen:
BetrVG § 98 ; BetrVG § 118 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 ;
Fundstellen:
AfP 2009, 292
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 122/07

Mitbestimmung; Berufsbildungsmaßnahme; Tendenzträger; Anzeigenredakteu

LAG Köln, Beschluss vom 24.06.2008 - Aktenzeichen 9 TaBV 74/07

DRsp Nr. 2008/19882

Mitbestimmung; Berufsbildungsmaßnahme; Tendenzträger; Anzeigenredakteu

»1. Anzeigenredakteure in Presseunternehmen sind Tendenzträger im Sinne des § 118 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 BetrVG. 2. Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl von Anzeigenredakteuren für Berufsbildungsmaßnahmen.«

Normenkette:

BetrVG § 98 ; BetrVG § 118 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht bei der Entsendung von Anzeigenredakteuren zu betrieblichen Bildungsveranstaltungen.

Die Arbeitgeberin (Antragsgegnerin) betreibt einen Zeitungsverlag. Mit Schreiben vom 20. März 2007 teilte sie dem bei ihr bestehenden Betriebsrat mit, sie beabsichtigte, 4 Anzeigenredakteure an einer betrieblichen Bildungsmaßnahme "Adobe Photoshop CS2 - Firmenseminar" teilnehmen zu lassen. Mit Schreiben vom 27. März 2007 lehnte der Betriebsrat die zunächst nach § 98 BetrVG beantragte Zustimmung mit der Begründung ab, er könne nicht erkennen, dass die Anzeigenredakteure diese Unterrichtung in einem Bildbearbeitungsprogramm für ihre Tätigkeit benötigten.