LAG Köln - Beschluss vom 07.06.2011
12 TaBV 96/10
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3; BetrVG § 99 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 73/09

Mitbestimmung beim Einsatz von Busfahrern aus Fremdunternehmen bei der Abwicklung von Sonderverkehren; Feststellungsantrag des Betriebsrats; unzulässiger Globalantrag zur Ausübung des Mitbestimmungsrechts für Beschäftigte von Fremdfirmen

LAG Köln, Beschluss vom 07.06.2011 - Aktenzeichen 12 TaBV 96/10

DRsp Nr. 2011/16501

Mitbestimmung beim Einsatz von Busfahrern aus Fremdunternehmen bei der Abwicklung von Sonderverkehren; Feststellungsantrag des Betriebsrats; unzulässiger Globalantrag zur Ausübung des Mitbestimmungsrechts für Beschäftigte von Fremdfirmen

1. Die für eine Einstellung gemäß § 99 BetrVG erforderliche Eingliederung erfordert lediglich, dass die Arbeitnehmer der Fremdfirmen gemeinsam mit den im Betrieb schon beschäftigten Arbeitnehmern eine Tätigkeit verrichten, die ihrer Art nach weisungsgebunden ist, der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebs dient und daher vom Arbeitgeber organisiert werden muss. Auf den rechtlichen Status des Eingegliederten kommt es nicht an. 2. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG für Mehrarbeit besteht im Falle der Arbeitnehmerüberlassung nur im Verleiherbetrieb. 3. Zur Unbegründetheit eines Globalantrages, wenn unter ihn zumindest auch Sachverhalte fallen, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 18.11.2010 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen

- 6 BV 73/09 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Einsatz von Fahrern, die bei Fremdunternehmen angestellt sind, auf Bussen der Antragsgegnerin während der so genannten

„T-E“ eine nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung darstellt.