LAG Köln - Beschluss vom 21.08.2009
11 TaBV 60/08
Normen:
GG Art 33 Abs. 5; BetrVG § 81 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 81 Abs. 2; BetrVG § 95 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 95 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; PostPersRG § 8; PostPersRG § 28; PostPersRG § 29; BPersVG § 76 Abs. 1 Nr. 4; BBesG 18;
Fundstellen:
AuR 2010, 274
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 08.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 108/07

Mitbestimmung bei Versetzung von Beamten der Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit der Telekom AG; Anspruch des versetzten Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung

LAG Köln, Beschluss vom 21.08.2009 - Aktenzeichen 11 TaBV 60/08

DRsp Nr. 2010/5507

Mitbestimmung bei Versetzung von Beamten der Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit der Telekom AG; Anspruch des versetzten Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung

1. Mit der mangels Widerspruch rechtskräftigen Versetzung eines Beamten nach Vivento verliert der Beamte nicht seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. 2. Eine amtsangemessene Beschäftigung besteht "üblicherweise" nicht in einem ständigen Wechsel des Arbeitsplatzes/Dienstposten. Schon aus diesem Grund ist der Anwendungsbereich der Fiktion des § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG nicht eröffnet.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 08.05.2008 - 1 BV 108/07 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Antragsteller bei befristeten Versetzungen von Beamten des Betriebs V, mit Ausnahme der in der Position eines Leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG tätigen Beamten, von mehr als einem Monat zum C C B P (C) verbunden mit einem Wechsel des Dienstortes nach § 99 BetrVG zu beteiligen ist.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art 33 Abs. 5; BetrVG § 81 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 81 Abs. 2; BetrVG § 95 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 95 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; PostPersRG § 8; PostPersRG § 28; PostPersRG § 29; BPersVG § 76 Abs. 1 Nr. 4; BBesG 18;

Gründe