LAG Düsseldorf - Beschluss vom 22.07.2004
11 TaBV 31/04
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 ; BetrVG § 99 Abs. 2 ; BetrVG § 117 Abs. 2 ; TV-PV § 73 Nr. 1 ; TV-PV § 73 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 01.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 128/03

Mitbestimmung bei Versetzung eines Flugkapitäns zum Bodenpersonal wegen dauerhafter Flugunfähigkeit

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2004 - Aktenzeichen 11 TaBV 31/04

DRsp Nr. 2004/15879

Mitbestimmung bei Versetzung eines Flugkapitäns zum Bodenpersonal wegen dauerhafter Flugunfähigkeit

»Nach § 73 Nr. 1 des Tarifvertrags über die Personalvertretung für das Bordpersonal der LTU Lufttransport-Unternehmen GmbH & Co. KG vom 01.12.1997 hat die Personalvertretung für das Bordpersonal kein Mitbestimmungsrecht, wenn ein Flugkapitän nach Feststellung dauernder Fluguntauglichkeit auf eine beim Bodenpersonal angesiedelte Stelle versetzt werden soll. In diesem Fall hat allein der für das Bodenpersonal gewählte Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 ; BetrVG § 99 Abs. 2 ; BetrVG § 117 Abs. 2 ; TV-PV § 73 Nr. 1 ; TV-PV § 73 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Die Arbeitgeberin (Antragstellerin) betreibt ein Lufttransportunternehmen. Antragsgegnerin ist die auf Grund des Tarifvertrages Personalvertretung (TV/PV) für das Cockpit- und Kabinenpersonal (Bordpersonal) vom 01.12.1997 gebildete Personalvertretung für das Bordpersonal (künftig nur: Personalvertretung) der Arbeitgeberin. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Personalvertretung im Rahmen einer Versetzungsmaßnahme, die den Arbeitnehmer C. betrifft, ein Mitbestimmungsrecht zusteht.