BAG - Beschluß vom 02.04.1996
1 ABR 39/95
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 3, 4 ; KSchG § 1 ;
Fundstellen:
AuA 1996, 436
BB 1996, 2100
BB 1997, 97
DB 1997, 181
NZA 1997, 219
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 194/93
LAG Köln, vom 29.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 14/95

Mitbestimmung bei Versetzung - Sozialauswahl

BAG, Beschluß vom 02.04.1996 - Aktenzeichen 1 ABR 39/95

DRsp Nr. 1996/28786

Mitbestimmung bei Versetzung - Sozialauswahl

»1. Fallen mehrere vergleichbare Arbeitsplätze weg und stehen lediglich für einen Teil der betroffenen Arbeitnehmer andere gleichwertige Arbeitsplätze zur Verfügung, so kann der Betriebsrat die Zustimmung zur Versetzung eines Arbeitnehmers auf einen niedriger einzustufenden Arbeitsplatz gem. § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG mit der Begründung verweigern, der Arbeitgeber habe soziale Auswahlkriterien nicht berücksichtigt (Anschluß an Senatsbeschluß vom 30. August 1995 - 1 ABR 11/95 - AP Nr. 5 zu § 99 BetrVG 1972 Versetzung). 2. Entspricht die Versetzung dem Wunsch des betreffenden Arbeitnehmers, so kann der Betriebsrat die Zustimmung nicht wegen ungerechtfertigter Benachteiligung des Arbeitnehmers verweigern. Allein der Verzicht auf die Erhebung einer Klage gegen eine entsprechende Änderungskündigung genügt jedoch nicht, um auf einen solchen Wunsch schließen zu lassen.«

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 3, 4 ; KSchG § 1 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Versetzung und Herabgruppierung von Arbeitnehmern.