BAG - Beschluß vom 30.08.1995
1 ABR 11/95
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 ; KSchG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 99 BetrVG 1972
AuA 1996, 327
BB 1996, 488, 797
BB 1996, 488
BB 1996, 797
DB 1996, 1140
DB 1996, 797
DRsp VI(642)281c
DStR 1996, 1137
EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 130
NZA 1996, 496
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht vom 17. Juni 1994 Köln - 5/14 BV 183/93 ,
II. Landesarbeitsgericht Beschluß vom 10. November 1994 Köln - 5/4 TaBV 51/94 ,

Mitbestimmung bei Versetzung - Sozialauswahl

BAG, Beschluß vom 30.08.1995 - Aktenzeichen 1 ABR 11/95

DRsp Nr. 1996/19344

Mitbestimmung bei Versetzung - Sozialauswahl

»1. Fallen die Arbeitsplätze mehrerer vergleichbarer Arbeitnehmer weg und stehen nur für einen Teil dieser Arbeitnehmer andere Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung, so daß eine Sozialauswahl vorzunehmen ist (§ 1 Abs. 3 KSchG), begründet die Versetzung eines Arbeitnehmers auf einen der freien Arbeitsplätze im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG die Besorgnis, daß einem anderen Arbeitnehmer infolge dieser Maßnahme gekündigt wird. Der Betriebsrat kann die Zustimmung zu dieser Versetzung mit der Begründung verweigern, der Arbeitgeber habe soziale Auswahlkriterien nicht berücksichtigt. 2. Eine solche Fallgestaltung kommt auch dann in Betracht, wenn durch Umorganisation ein Teil der Arbeitsplätze wegfällt, gleichzeitig aber neue Beförderungsstellen geschaffen werden, auf denen überwiegend die gleichen Tätigkeiten verrichtet werden müssen. Voraussetzung ist allerdings, daß die bisherigen Arbeitsplatzinhaber hierfür persönlich und fachlich geeignet sind (Anschluß an BAG Urteil vom 10. November 1994 - 2 AZR 242/94 - AP Nr. 65 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).«

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2 ; KSchG § 1 ;

Gründe: