LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.03.2010
5 TaBV 61/10
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 25.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 39/09

Mitbestimmung bei Verringerung oder Streichung von Tagesdauerarbeitsposten für einzelne Zustellbezirke; unbegründeter Unterlassungsantrag des Betriebsrats eines Logistikunternehmens zur Änderung von Dienstplänen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.03.2010 - Aktenzeichen 5 TaBV 61/10

DRsp Nr. 2011/16085

Mitbestimmung bei Verringerung oder Streichung von Tagesdauerarbeitsposten für einzelne Zustellbezirke; unbegründeter Unterlassungsantrag des Betriebsrats eines Logistikunternehmens zur Änderung von Dienstplänen

1. Die Reduzierung bzw. vollständige Streichung der für einzelne Zustellbezirke vorgesehenen Tagesdauerarbeitsposten unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. 2. Ein Mitbestimmungsrecht kann ausgelöst werden, wenn die Umsetzung der Tagesdauerarbeitsposten nicht wie geplant durchgeführt wird. Es ist als Anordnung von Mehrarbeit zu bewerten, wenn ein Tagesdauerarbeitsposten im Dienstplan nachrichtlich ausgewiesen wird und kein dementsprechendes zusätzliches Personal zum Einsatz kommt.

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 25. Februar 2010 - 1 BV 39/09 - abgeändert und die Anträge des Betriebsrats zurückgewiesen.

Ferner wird die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Neuausweisung und Änderung von sog. Tagesdauerarbeitsposten im Zusammenhang mit der Gestaltung von Dienstplänen.