LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.07.2009
4 TaBV 232/08
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 2; VTV § 2 Nr. 2 S. 3; VTV § 3; VTV § 4; BGB § 126 Abs. 1; BGB § 126 b;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 24.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21/2 BV 1309/07

Mitbestimmung bei Umgruppierung; Unterrichtungspflicht der Arbeitgeberin bei Zuordnung von Tätigkeitsbezeichnungen zu neuen Tarifgruppen eines Vergütungstarifvertrages; unzureichende Widerspruchserklärungen des Betriebsrats in Textform

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.07.2009 - Aktenzeichen 4 TaBV 232/08

DRsp Nr. 2010/1556

Mitbestimmung bei Umgruppierung; Unterrichtungspflicht der Arbeitgeberin bei Zuordnung von Tätigkeitsbezeichnungen zu neuen Tarifgruppen eines Vergütungstarifvertrages; unzureichende Widerspruchserklärungen des Betriebsrats in Textform

1. Die Regelung des § 2 Nr. 2 Satz 3 VTV enthält keine Erweiterung des gesetzlichen Mitbestimmungsrechts bei Ein- und Umgruppierungen sondern lediglich eine deklaratorische Verweisung auf § 99 BetrVG. 2. Die Ein- und Umgruppierung von Arbeitnehmern ist keine rechtsgestaltende Maßnahme sondern ein Akt der Rechtsanwendung; beteiligt eine Arbeitgeberin den Betriebsrat entgegen § 99 BetrVG an der mit einer Ein- oder Umgruppierung verbundenen Rechtserkenntnis nicht, führt dies nicht zur Unzulässigkeit der Umsetzung der Ein- oder Umgruppierung sondern lediglich dazu, dass der Betriebsrat von der Arbeitgeberin die nachträgliche Einholung einer Zustimmung zu dieser Maßnahme verlangen kann.