LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.11.2010
5 TaBV 23/10
Normen:
BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 3 Abs. 5; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 101;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 11.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 34/09

Mitbestimmung bei tarifvertraglicher Regelung der betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten; unbegründeter Antrag des für Verkaufsstellen gewählten Betriebsrats auf Untersagung der Aufrechterhaltung der Einsatzes von Arbeitnehmerinnen zur Unterstützung der Bezirksleistung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.11.2010 - Aktenzeichen 5 TaBV 23/10

DRsp Nr. 2011/7437

Mitbestimmung bei tarifvertraglicher Regelung der betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten; unbegründeter Antrag des für Verkaufsstellen gewählten Betriebsrats auf Untersagung der Aufrechterhaltung der Einsatzes von Arbeitnehmerinnen zur Unterstützung der Bezirksleistung

1. Eine mitbestimmungspflichtige Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfordert eine Eingliederung der Personen in den Betrieb, damit sie gemeinsam mit den im Betrieb bereits Beschäftigten eine bestimmte Tätigkeit verrichten; "Betrieb" in diesem Sinne kann als Organisationsbasis für eine betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BetrVG von den Tarifvertragsparteien abweichend geregelt werden. 2. Die von den Tarifvertragsparteien nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG festgelegte Organisationseinheit tritt an die Stelle des klassischen "Betriebes" im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, so dass die nach Maßgabe der tariflichen Regelung im Sinne von § 3 BetrVG gebildeten Betriebsräte an die Stelle der klassischen Betriebsräte und damit in dem so verstandenen "betrieblichen" Geltungsbereich, für den sie gewählt wurden, die gesetzliche Struktur verdrängen.