LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.01.2011
4 TaBVGa 206/10
Normen:
TV Wechsel und Förderung Nr. 3 DLH § 5 Abs. 4; TV Wechsel und Förderung Nr. 3 DLH § 7 Abs. 5; TV Wechsel und Förderung Nr. 3 DLH § 10; TV Wechsel und Förderung Nr. 3 DLH § 12 Abs. 2; TV Personalvertretung Bordpersonal DLH § 70 Abs. 1 Nr. 1; TV Personalvertretung Bordpersonal DLH § 81 Abs. 1; TV Personalvertretung Bordpersonal DLH § 88; TV Personalvertretung Bordpersonal DLH § 89 Abs. 1; TV Personalvertretung Bordpersonal DLH § 89 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 06.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 BVGa 806/10

Mitbestimmung bei Schulungsmaßnahmen der Deutschen Lufthansa AG; unbegründete Unterlassungsanträge der Personalvertretung zur Abordnung und Schulung von Copiloten; Verfahrenweise nach Einspruch des Gemeinsamen Paritätischen Gremiums; Bindungswirkung des Einigungsstellenspruchs

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.01.2011 - Aktenzeichen 4 TaBVGa 206/10

DRsp Nr. 2011/16086

Mitbestimmung bei Schulungsmaßnahmen der Deutschen Lufthansa AG; unbegründete Unterlassungsanträge der Personalvertretung zur Abordnung und Schulung von Copiloten; Verfahrenweise nach Einspruch des Gemeinsamen Paritätischen Gremiums; Bindungswirkung des Einigungsstellenspruchs

1. Aufgabe der Einigungsstelle nach § 12 Abs. 2 TV WeFö ist die Regelung der konkreten Förderungs- oder Wechselmaßnahme nach § 7 TV WeFö, die Anlass der Anrufung der Einigungsstelle durch das Gemeinsame Paritätische Gremium war. Hat die Deutsche Lufthansa AG bei der Ausschreibung einer Maßnahme Beteiligungsrechte des Gemeinsamen Paritätischen Gremiums verletzt, kann die Einigungsstelle ihr etwa aufgeben, das laufende Ausschreibungsverfahren abzubrechen und das Verfahren unter ordnungsgemäßer Beteiligung des Gemeinsamen Paritätischen Gremiums neu einzuleiten. Aufgabe der Einigungsstelle ist es dagegen nicht, im Sinne eines Rechtsgutachtens eine Feststellungsentscheidung zu treffen.