LAG Nürnberg - Beschluss vom 07.03.2012
2 TaBV 60/10
Normen:
EFZG § 5 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 S. 1; MTV Einzelhandel in Bayern § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 12.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 22/09

Mitbestimmung bei Regelungen zur Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen; unbegründeter Globalantrag des Betriebsrats auf Unterlassung der Anforderung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei Erkrankungen von weniger als drei Kalendertagen

LAG Nürnberg, Beschluss vom 07.03.2012 - Aktenzeichen 2 TaBV 60/10

DRsp Nr. 2012/10682

Mitbestimmung bei Regelungen zur Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen; unbegründeter Globalantrag des Betriebsrats auf Unterlassung der Anforderung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei Erkrankungen von weniger als drei Kalendertagen

1. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Anordnung der Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit im Einzelfall lediglich das Verhältnis Arbeitgeber-Arbeitnehmer betrifft und daher vom Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht umfasst wird. 2. Soweit ein Antrag auch nach Auslegung auch Maßnahmen ohne kollektiven Bezug umfasst, solche Maßnahmen nach den Umständen aber in Frage kommen und der Betriebsrat hierfür ein Mitbestimmungsrecht im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG reklamiert, ist der Antrag daher als zu umfassender Globalantrag als unbegründet abzuweisen.

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 12.05.2010, Az.: 7 BV 22/09, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EFZG § 5 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 S. 1; MTV Einzelhandel in Bayern § 15 Abs. 1;

Gründe: