LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.09.2010
25 TaBV 1155/10
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 5 S. 3; BetrVG § 76 Abs. 5 S. 4; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; SGB IX § 84 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 15.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 42 BV 17459/09

Mitbestimmung bei Regelungen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement; unbegründete Beschwerde des Betriebsrats gegen Einigungsstellenspruch zum betrieblichen Eingliederungsmanagement

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.09.2010 - Aktenzeichen 25 TaBV 1155/10

DRsp Nr. 2011/1377

Mitbestimmung bei Regelungen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement; unbegründete Beschwerde des Betriebsrats gegen Einigungsstellenspruch zum betrieblichen Eingliederungsmanagement

1. Der Regelungsgegenstand des betrieblichen Eingliederungsmanagements gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX wird von dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Ordnung und Verhalten) erfasst; kommt eine Einigung über eine derartige Angelegenheit nach § 87 Abs. 1 nicht zustande, entscheidet gemäß § 87 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle (durch Spruch). 2. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Gesundheitsschutz) besteht im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX nicht. 3. Ein Mitbestimmungsrecht besteht nach § 87 BetrVG nur, wenn und soweit eine gesetzliche Regelung nicht besteht; soweit § 84 Abs. 2 SGB IX ein Eingliederungsmanagement bei mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeitszeiten im Jahr vorsieht, setzt die Feststellung dieser Voraussetzung lediglich einen rechnerischen Vorgang zur Ermittlung voraus, ohne dass damit eine irgendwie geartete Gestaltungsmöglichkeit verbunden ist. 4. Auch für den vom Gesetzgeber als bekannt vorausgesetzten Begriff der Arbeitsunfähigkeit besteht keine Gestaltungsmöglichkeit.