ArbG Berlin, vom 15.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 42 BV 17459/09
Mitbestimmung bei Regelungen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement; unbegründete Beschwerde des Betriebsrats gegen Einigungsstellenspruch zum betrieblichen Eingliederungsmanagement
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.09.2010 - Aktenzeichen 25 TaBV 1155/10
DRsp Nr. 2011/1377
Mitbestimmung bei Regelungen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement; unbegründete Beschwerde des Betriebsrats gegen Einigungsstellenspruch zum betrieblichen Eingliederungsmanagement
1. Der Regelungsgegenstand des betrieblichen Eingliederungsmanagements gemäß § 84 Abs. 2SGB IX wird von dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1BetrVG (Ordnung und Verhalten) erfasst; kommt eine Einigung über eine derartige Angelegenheit nach § 87 Abs. 1 nicht zustande, entscheidet gemäß § 87 Abs. 2BetrVG die Einigungsstelle (durch Spruch).2. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7BetrVG (Gesundheitsschutz) besteht im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2SGB IX nicht.3. Ein Mitbestimmungsrecht besteht nach § 87BetrVG nur, wenn und soweit eine gesetzliche Regelung nicht besteht; soweit § 84 Abs. 2SGB IX ein Eingliederungsmanagement bei mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeitszeiten im Jahr vorsieht, setzt die Feststellung dieser Voraussetzung lediglich einen rechnerischen Vorgang zur Ermittlung voraus, ohne dass damit eine irgendwie geartete Gestaltungsmöglichkeit verbunden ist.4. Auch für den vom Gesetzgeber als bekannt vorausgesetzten Begriff der Arbeitsunfähigkeit besteht keine Gestaltungsmöglichkeit.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.