BAG - Urteil vom 28.01.2010
2 AZR 50/09
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 2; NPersVG § 68 Abs. 1; NPersVG § 68 Abs. 2; NPersVG § 65 Abs. 2 Nr. 9; BPersVG § 108 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 236
NZA 2010, 1256
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 18.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 912/08
ArbG Oldenburg, vom 13.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 82/07

Mitbestimmung bei ordentlicher Kündigung nach dem Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz

BAG, Urteil vom 28.01.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 50/09

DRsp Nr. 2010/7204

Mitbestimmung bei ordentlicher Kündigung nach dem Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 18. November 2008 - 13 Sa 912/08 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 13. Februar 2008 - 6 Ca 82/07 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 31. Januar 2007 nicht beendet worden ist.

3. Wegen der übrigen Klageanträge wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 2; NPersVG § 68 Abs. 1; NPersVG § 68 Abs. 2; NPersVG § 65 Abs. 2 Nr. 9; BPersVG § 108 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier betriebsbedingter Kündigungen.

Der 1971 geborene Kläger ist Maurer- und Betonbauermeister. Seit dem 1. Oktober 1996 ist er als Ausbildungsmeister bei der Beklagten beschäftigt. In den Jahren 2002/2003 absolvierte er einen Lehrgang und eine Meisterprüfung als Zimmerer. Mit Wirkung vom 18. April 2006 ist er einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.