LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.11.2010
15 Sa 1738/10
Normen:
MVG § 42b; MVG § 38 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 102;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 26.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 115/10

Mitbestimmung bei Kündigung in kirchlichem Krankenhaus; Ausschluss nachgeschobener Kündigungsgründe im Kündigungsschutzverfahren; unwirksame außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist bei Unterrichtung der Mitarbeitervertretung zu häufigen Kurzerkrankungen und Geltendmachung dauernder Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung im Kündigungsschutzverfahren

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.11.2010 - Aktenzeichen 15 Sa 1738/10

DRsp Nr. 2011/571

Mitbestimmung bei Kündigung in kirchlichem Krankenhaus; Ausschluss nachgeschobener Kündigungsgründe im Kündigungsschutzverfahren; unwirksame außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist bei Unterrichtung der Mitarbeitervertretung zu häufigen Kurzerkrankungen und Geltendmachung dauernder Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung im Kündigungsschutzverfahren

Ein evangelisches Krankenhaus kann sich in Kündigungsschutzprozessen nicht auf den Kündigungsgrund der dauernden Unmöglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung berufen, wenn es der Mitarbeitervertretung nur Gründe aus dem Bereich häufiger Kurzerkrankungen mitgeteilt hat.

1. Wird in einem evangelischen Krankenhaus eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist ausgesprochen, richtet sich (zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen) die Beteiligung des Betriebsrates nach den Regeln für eine ordentliche Kündigung. 2. Nach § 38 Abs. 1 Satz 2 MVG in Verbindung mit § 42 b MVG ist eine ordentliche Kündigung unwirksam, wenn die Mitarbeitervertretung nicht beteiligt worden ist; insofern gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Beteiligung von Betriebsräten nach § 102 BetrVG.