LAG Niedersachsen - Beschluss vom 24.05.2011
1 TaBV 55/09
Normen:
BetrVG § 58 Abs. 1; BetrVG § 76 Abs. 5; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 20.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 1/09

Mitbestimmung bei konzernweiter Einführung eines EDV-Systems; Einigungsstellenspruch zur Unzuständigkeit des Konzernbetriebsrats bei Einführung und Nutzung des Systems mySAP HR ERP 2004; unbegründeter Feststellungsantrag des Konzernbetriebsrats zur Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 24.05.2011 - Aktenzeichen 1 TaBV 55/09

DRsp Nr. 2011/11561

Mitbestimmung bei konzernweiter Einführung eines EDV-Systems; Einigungsstellenspruch zur Unzuständigkeit des Konzernbetriebsrats bei Einführung und Nutzung des Systems mySAP HR ERP 2004; unbegründeter Feststellungsantrag des Konzernbetriebsrats zur Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs

1. Eine Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats bei Einführung eines SAP-Systems für alle Unternehmen des Konzerns kann sich über eine rechtliche oder technische Notwendigkeit zu einer betriebsübergreifenden Regelung ergeben. 2. Die Zweckmäßigkeit eines konzernweiten Einsatzes des SAP-Systems führt nicht zur originären Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats, wenn es technisch möglich ist das SAP-System auf die Belange des einzelnen Konzernunternehmens anzupassen und der zusätzliche Aufwand finanzieller und personeller Art vom Konzern übernommen wird. Es verbleibt dann bei der Zuständigkeit der örtlichen Betriebsräte Regelungen zu § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu treffen. 3. Die Entscheidung, ob und in welcher Form ein EDV-System betriebs- oder konzernweit bezogen, eingeführt wird, gehört schon aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 14 GG) in der Hand der Arbeitgeberin.