ArbG Kempten, vom 04.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 10/10
Mitbestimmung bei gerichtlichem Vergleich zur Einstellungsbeschränkung für Leiharbeitnehmerinnen; Zustimmungsersetzung bei unbegründeter Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats wegen Datenschutz und Besetzungssperre; Nachweispflichten der Arbeitgeberin bei der Einstellung von Mitgliedern einer Schwesternschaft
LAG München, Beschluss vom 12.07.2011 - Aktenzeichen 1 TaBV 1/11
DRsp Nr. 2011/16045
Mitbestimmung bei gerichtlichem Vergleich zur Einstellungsbeschränkung für Leiharbeitnehmerinnen; Zustimmungsersetzung bei unbegründeter Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats wegen Datenschutz und Besetzungssperre; Nachweispflichten der Arbeitgeberin bei der Einstellung von Mitgliedern einer Schwesternschaft
Haben Betriebsrat und Arbeitgeber einen gerichtlichen Vergleich über Besetzungsbeschränkungen bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern getroffen, berechtigt ein Verstoß gegen den Vergleich den Betriebsrat nicht dazu, der Einstellung von (weiteren) Leiharbeitnehmern nach § 99 Abs. 2 Nr. 1BetrVG die Zustimmung zu verweigern.
Leitsätze der Redaktion:1. Ein gerichtlicher Vergleich ist mit einer gerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1BetrVG nicht gleichzusetzen; bei gerichtlichen Entscheidungen handelt es sich um der Rechtskraft fähige Urteile und Beschlüsse, nicht aber um zwischen Prozessbeteiligten ausgehandelte Verträge, die nur zwischen diesen und nicht auch gegenüber Dritten wirken.
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