I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die von der Beteiligten zu 2) betriebenen Kindertagesstätten Sozialeinrichtungen sind, und ob ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bezüglich der Festlegung der Öffnungszeiten dieser Kindertagesstätten besteht.
Die Beteiligte zu 2) betreibt im H. Stadtgebiet eine Vielzahl von Krankenhäusern.
Der Beteiligte zu 1) ist der bei der Beteiligten zu 2) gebildete Gesamtbetriebsrat.
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