LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.02.2011
9 TaBV 27/10
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 99; BGB § 613 a;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 12.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 11/09

Mitbestimmung bei Einstellungen und Versetzungen nach Betriebsübergang und Fortführung in Gemeinschaftsbetrieb; Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei groben Pflichtverletzungen durch Betriebsveräußerin und Betriebserwerberinnen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.02.2011 - Aktenzeichen 9 TaBV 27/10

DRsp Nr. 2011/16099

Mitbestimmung bei Einstellungen und Versetzungen nach Betriebsübergang und Fortführung in Gemeinschaftsbetrieb; Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei groben Pflichtverletzungen durch Betriebsveräußerin und Betriebserwerberinnen

Für die Annahme einer groben Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG nach einem Betriebsübergang und Fortführung des Betriebs durch zwei Unternehmen als Gemeinschaftsbetrieb kann auf Pflichtverletzung des Betriebsübergebers jedenfalls dann zurückgegriffen werden, wenn auch eigene Pflichtverletzungen der Betriebserwerber vorgekommen sind.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) und 4) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 12. Januar 2010 - 6 BV 11/09 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die dort tenorierte Verpflichtung den Beteiligten zu 3) und 4) auferlegt wird.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 99; BGB § 613 a;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um Unterlassungsansprüche nach § 23 Abs. 3 BetrVG.