BAG - Beschluß vom 03.05.1994
1 ABR 58/93
Normen:
BetrVG §§ 99, 101 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu zu § 99 BetrVG 1972
BAGE 77, 1
BB 1994, 1009, 2147, 2490
BB 1995, 1587
DB 1994, 985
DB 1995, 228
EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 122
NZA 1995, 484
SAE 1995, 33
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 10.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 15 TaBV 30/93
ArbG Göttingen, vom 12.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 12/92

Mitbestimmung bei Eingruppierung

BAG, Beschluß vom 03.05.1994 - Aktenzeichen 1 ABR 58/93

DRsp Nr. 1995/849

Mitbestimmung bei Eingruppierung

»1. Bei Eingruppierungen ist das Beteiligungsverfahren nach § 99 BetrVG erst dann abgeschlossen, wenn es zu einer Eingruppierung geführt hat, für die eine vom Betriebsrat erteilte oder vom Gericht ersetzte Zustimmung vorliegt. 2. Der Betriebsrat kann nicht die "Aufhebung" einer unzutreffenden Eingruppierung verlangen, da diese keine nach außen wirksame Maßnahme des Arbeitgebers ist, sondern nur ein Akt der Rechtsanwendung. Der Betriebsrat kann aber nach § 101 BetrVG beantragen, daß dem im Zustimmungsersetzungsverfahren erfolglos gebliebenen Arbeitgeber aufgegeben wird, ein erneutes Beteiligungsverfahren einzuleiten, das die Eingruppierung in eine andere Vergütungsgruppe vorsieht. 3. Soweit im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG eine bestimmte Entgeltgruppe als zutreffend ermittelt oder als unzutreffend ausgeschlossen wurde, kann der Arbeitnehmer seinen Entgeltanspruch unmittelbar auf die gerichtliche Entscheidung stützen. Insoweit ist sein Anspruch nicht von einer weiteren Prüfung der tariflichen Eingruppierungsvoraussetzungen abhängig. 4. Der Arbeitnehmer ist nicht gehindert, gegenüber dem Arbeitgeber eine günstigere als die im Beschlußverfahren angenommene Eingruppierung geltend zu machen.«

Normenkette:

BetrVG §§ 99, 101 ;

Gründe: