I.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Einführung von Namensschildern auf der Dienstkleidung der Antragsgegnerin mitbestimmungspflichtig ist.
Im Betrieb der Antragsgegnerin besteht eine Betriebsvereinbarung über das Tragen von Dienstkleidung im Fahrdienst. Die Antragsgegnerin teilte dem antragstellenden Betriebsrat mit, dass beabsichtigt sei, Namensschilder einzuführen. Der Antragsteller widersprach der Einführung von Namensschildern und ist der Auffassung, dass die Entscheidung der Mitbestimmung unterliege. Demgemäß hat der Antragsteller erstinstanzlich beantragt:
Es wird festgestellt, dass die Einführung von Namensschildern für das Fahrpersonal im Betrieb der Antragsgegnerin (AG.) der Mitbestimmung des Antragstellers (ASt.) gemäß § 87 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG unterliegt.
Die Antragsgegnerin hat Zurückweisung des Antrags beantragt.
Sie ist der Auffassung, bei der Anordnung zum Tragen von Namensschildern handle es sich um eine arbeitsnotwendige Maßnahme.
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