LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.07.2009
18 TaBV 446/09
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 58; BetrVG § 80 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 31 BV 20225/08

Mitbestimmung bei Einführung neuer Grundsätze der Unternehmensethik; Zuständigkeit des Konzernbetriebrats; Unterlassungsanspruch des örtlichen Betriebsrats vor Ausübung des Mitbestimmungsrechts durch den Konzernbetriebsrat

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.07.2009 - Aktenzeichen 18 TaBV 446/09

DRsp Nr. 2010/10787

Mitbestimmung bei Einführung neuer Grundsätze der Unternehmensethik; Zuständigkeit des Konzernbetriebrats; Unterlassungsanspruch des örtlichen Betriebsrats vor Ausübung des Mitbestimmungsrechts durch den Konzernbetriebsrat

1. Das Recht zur Mitbestimmung obliegt dem Konzern- und nicht dem örtlichen Betriebsrat, wenn die vom Arbeitgeber beabsichtigte Einführung neuer Grundsätze der Unternehmensethik den gesamten Konzern und nicht lediglich einzelne Konzernunternehmen oder Betriebe betrifft, dadurch eine konzerneinheitliche Unternehmensphilosophie umgesetzt und für ein ethisch-moralisch einheitliches Erscheinungsbild und eine konzernweite Identität gesorgt werden soll. 2. Der örtliche Betriebsrat hat gegen den Arbeitgeber jedoch einen Anspruch auf Unterlassung der verbindlichen Anwendung der Regelungen der Grundsätze der Unternehmensethik aus § 80 Abs. 1 BetrVG, soweit und solange dem Mitbestimmungsrecht des Konzernbetriebsrats nicht genüge getan ist.

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. Januar 2009 - 31 BV 20225/08 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:

Der Beteiligten zu 2. wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000,00 EUR untersagt die Regelungen unter den Überschriften

- vertrauliche Informationen

- Bewirtung und Unterhaltung