1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Passau vom 15.07.2011 - 2 BV 4/11 - wird abgeändert:
Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, die vom Beteiligten zu 1) verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung des Arbeitnehmers E. gerichtlich ersetzen zu lassen.
2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird für die Beteiligte zu 2) zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligte zu 2) (Arbeitgeberin) verpflichtet ist anlässlich der Versetzung des Arbeitnehmers E. und der verweigerten Zustimmung des Antragstellers (Betriebsrat) zu dessen Eingruppierung auf dem neuen Arbeitsplatz ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG, durchzuführen.
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