LAG München - Beschluss vom 14.03.2012
5 TaBV 79/11
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 101 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Passau, vom 25.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 4/11

Mitbestimmung bei der Umgruppierung nach dem Entgeltrahmentarifvertrag für die Bayerische Metall- und Elektroindustrie; Antrag des Betriebsrats auf Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens

LAG München, Beschluss vom 14.03.2012 - Aktenzeichen 5 TaBV 79/11

DRsp Nr. 2012/15612

Mitbestimmung bei der Umgruppierung nach dem Entgeltrahmentarifvertrag für die Bayerische Metall- und Elektroindustrie; Antrag des Betriebsrats auf Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens

Der Begriff "Arbeitsaufgabe" in § 3 Nr. 8 ERA-ETV, wonach es für die Dauer von 3 Jahren nach der ERA-Einführung bei der Ersteingruppierung bleibt, sofern sich die Arbeitsaufgabe nicht ändert, bezieht sich auf den einzelnen eingruppierten Arbeitnehmer und nicht auf den Arbeitsplatz.

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Passau vom 15.07.2011 - 2 BV 4/11 - wird abgeändert:

Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, die vom Beteiligten zu 1) verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung des Arbeitnehmers E. gerichtlich ersetzen zu lassen.

2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird für die Beteiligte zu 2) zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 101 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligte zu 2) (Arbeitgeberin) verpflichtet ist anlässlich der Versetzung des Arbeitnehmers E. und der verweigerten Zustimmung des Antragstellers (Betriebsrat) zu dessen Eingruppierung auf dem neuen Arbeitsplatz ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG, durchzuführen.