LAG Hamburg - Beschluss vom 11.09.2012
1 TaBV 5/12
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; ArbSchG § 3 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NZA 2014, 8
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 29 BV 26/10

Mitbestimmung bei der Übertragung von Unternehmerpflichten des Arbeitsschutzgesetzes auf die Arbeitnehmergruppe der Meister

LAG Hamburg, Beschluss vom 11.09.2012 - Aktenzeichen 1 TaBV 5/12

DRsp Nr. 2013/5945

Mitbestimmung bei der Übertragung von Unternehmerpflichten des Arbeitsschutzgesetzes auf die Arbeitnehmergruppe der Meister

1. Die Übertragung von Unternehmerpflichten des Arbeitsschutzgesetzes auf die Arbeitnehmergruppe der Meister ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitbestimmungspflichtig. 2. Die öffentlich-rechtliche Rahmenvorschrift, die der Arbeitgeberin Handlungsspielräume eröffnet, ist § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG; die Regelung gehört zum öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz, weil sie den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Handlungspflichten auferlegt, die allenfalls mittelbar in die Arbeitsverhältnisse einwirken und ihren Geltungsgrund darin haben, dass der Staat von den Normunterworfenen ein Verhalten verlangt.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. Februar 2011 (29 BV 26/10) abgeändert und festgestellt, dass die Übertragung der Aufgaben nach den §§ 3 bis 14 ArbSchG durch Schreiben der Beteiligten zu 2 vom 16. September 2010 auf die Gruppe der Meister der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Ziffer 7 BetrVG unterliegt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; ArbSchG § 3 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: