Die Beteiligten streiten über das Bestehen von Mitbestimmungsrechten bei der Erteilung von unbezahltem Sonderurlaub nach dem TVPV.
Die Beschwerde der A sowie der B gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 2010 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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