LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.03.2011
5 TaBV 75/10
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 5; TV Personalvertretung Bordpersonal § 3 Abs. 1; TV Personalvertretung Bordpersonal § 35 Abs. 2; TV Personalvertretung Bordpersonal § 77 Abs. 1 Nr. 3; TVPV § 77 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 BV 885/08

Mitbestimmung bei der Erteilung von unbezahltem tariflichem Sonderurlaub für die Personalvertretung des Bordpersonals; unbegründete Unterlassungsanträge der Personalvertretung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.03.2011 - Aktenzeichen 5 TaBV 75/10

DRsp Nr. 2011/16554

Mitbestimmung bei der Erteilung von unbezahltem tariflichem Sonderurlaub für die Personalvertretung des Bordpersonals; unbegründete Unterlassungsanträge der Personalvertretung

1. Die Festlegung von Zeitkontingenten für die Gewährung von Sonderurlaub in größerem Umfang und die Bestimmung des Zeitraumes, in dem die Möglichkeit der Inanspruchnahme besteht, sind nicht mitbestimmungspflichtig; da die Tarifvertragsparteien in der tariflichen Regelung des § 77 Abs. 1 Nr. 3 TV Personalvertretung Bordpersonal die Gesetzesformulierung des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG verwendet haben, ist davon auszugehen, dass sie die Begriffe der Tarifnorm nicht anders verstanden wissen wollen wie der Gesetzgeber der Norm des Betriebsverfassungsgesetzes. 2. Bei der Festlegung von Zeitvolumen für die Gewährung von unbezahltem Sonderurlaub in größerem Umfang handelt es sich nicht per se um einen Urlaubsgrundsatz und auch nicht um einen Urlaubsplan.

Die Beteiligten streiten über das Bestehen von Mitbestimmungsrechten bei der Erteilung von unbezahltem Sonderurlaub nach dem TVPV.

Die Beschwerde der A sowie der B gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 2010 - 19 BV 885/08 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 5; TV Personalvertretung Bordpersonal § 3 Abs. 1;