ArbG Berlin, vom 23.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 44 BV 5078/10
Mitbestimmung bei der Einstellung von Leiharbeitnehmerinnen; unbegründeter Antrag auf Zustimmungsersetzung bei unterlassener interner Ausschreibung; Billigung vorläufiger Einstellung durch Betriebsrat bei fehlendem Bestreiten der dringenden Erforderlichkeit aus sachlichen Gründen; Entscheidung des Gerichts zur Billigung vorläufiger Maßnahme auch ohne Antrag der Arbeitgeberin
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2010 - Aktenzeichen 25 TaBV 2017/10
DRsp Nr. 2011/6571
Mitbestimmung bei der Einstellung von Leiharbeitnehmerinnen; unbegründeter Antrag auf Zustimmungsersetzung bei unterlassener interner Ausschreibung; Billigung vorläufiger Einstellung durch Betriebsrat bei fehlendem Bestreiten der dringenden Erforderlichkeit aus sachlichen Gründen; Entscheidung des Gerichts zur Billigung vorläufiger Maßnahme auch ohne Antrag der Arbeitgeberin
1. Nach § 99 Abs. 2 Nr. 5BetrVG kann der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung verweigern, wenn eine nach § 93BetrVG erforderliche innerbetriebliche Ausschreibung unterblieben ist; gemäß § 93BetrVG kann der Betriebsrats verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebes ausgeschrieben werden. 2. Vereinbaren Arbeitgeberin und Betriebsrat Näheres zu Inhalt und Form innerbetrieblicher Ausschreibungen, hat sich die Arbeitgeberin daran zu halten; genügt die Ausschreibung nicht der mit dem Betriebsrat getroffenen (freiwilligen) Betriebsvereinbarung, berechtigt dies den Betriebsrat zur Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 Nr. 5BetrVG, denn eine Ausschreibung, welche die vereinbarten Mindestanforderungen nicht beachtet, ist keine Ausschreibung.
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