LAG Niedersachsen - Beschluss vom 08.03.2011
3 TaBV 118/09
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; AÜG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 30.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 15/08

Mitbestimmung bei der Eingruppierung von Leiharbeitnehmern; negativer Feststellungsantrag der Arbeitgeberin des Entleihbetriebs bei konzerninterner Arbeitnehmerüberlassung

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 08.03.2011 - Aktenzeichen 3 TaBV 118/09

DRsp Nr. 2011/13483

Mitbestimmung bei der Eingruppierung von Leiharbeitnehmern; negativer Feststellungsantrag der Arbeitgeberin des Entleihbetriebs bei konzerninterner Arbeitnehmerüberlassung

Bei der Eingruppierung von Leiharbeitnehmern besteht kein Mitbestimmungsrecht für den Betriebsrat des Entleiherbetriebes. Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem Entsendebetrieb um eine konzerneigene Personaldienstleistungsgesellschaft handelt.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 30.06.2009 - 5 BV 15/08 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1; AÜG § 1 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob dem Betriebsrat wegen der Eingruppierung der bei der Antragstellerin beschäftigten Leiharbeitnehmer, insbesondere auch Volontäre, ein Mitbestimmungsrecht zusteht.

Die Antragstellerin führt zusammen mit der Firma A. GmbH & Co. KG einen gemeinsamen Betrieb. Dort waren im Frühjahr 2010 303 Mitarbeiter beschäftigt, davon 58 Leiharbeitnehmer. Zur Unternehmensgruppe gehört weiterhin ein Zeitarbeitsunternehmen, und zwar die Firma B. GmbH & Co. KG . Dieses Unternehmen wurde im Jahr 2004 unter maßgeblicher Beteiligung der Obergesellschaft der Unternehmensgruppe gegründet. Hierüber berichtete die Septemberausgabe der "C. News" wie folgt: