Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 30.06.2009 -
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob dem Betriebsrat wegen der Eingruppierung der bei der Antragstellerin beschäftigten Leiharbeitnehmer, insbesondere auch Volontäre, ein Mitbestimmungsrecht zusteht.
Die Antragstellerin führt zusammen mit der Firma A. GmbH & Co. KG einen gemeinsamen Betrieb. Dort waren im Frühjahr 2010 303 Mitarbeiter beschäftigt, davon 58 Leiharbeitnehmer. Zur Unternehmensgruppe gehört weiterhin ein Zeitarbeitsunternehmen, und zwar die Firma B. GmbH & Co. KG . Dieses Unternehmen wurde im Jahr 2004 unter maßgeblicher Beteiligung der Obergesellschaft der Unternehmensgruppe gegründet. Hierüber berichtete die Septemberausgabe der "C. News" wie folgt:
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