LAG Niedersachsen - Beschluss vom 11.05.2012
6 TaBV 5/12
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 6; BetrVG § 76 Abs. 8; BetrVG § 99 Abs. 4; LTV holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie Nds § 2 Abs. 3 Buchst. b; LTV holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie Nds § 2 Abs. 3 Buchst. c; ArbGG § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 21.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 4/11

Mitbestimmung bei der Eingruppierung in der niedersächsischen holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie; unzulässiger Antrag der Arbeitgeberin auf Zustimmungsersetzung bei versäumter Anrufung der Einigungsstelle

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 11.05.2012 - Aktenzeichen 6 TaBV 5/12

DRsp Nr. 2012/10902

Mitbestimmung bei der Eingruppierung in der niedersächsischen holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie; unzulässiger Antrag der Arbeitgeberin auf Zustimmungsersetzung bei versäumter Anrufung der Einigungsstelle

1. Nach § 2 Nr. 3 C) LTV der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie in Niedersachsen vom 11.01.1985 sind die Betriebsparteien dazu verpflichtet, vor Anrufung des Arbeitsgerichts wegen Ein-/Umgruppierung eines Mitarbeiters die Tarifvertragsparteien einzuschalten und falls danach eine Beilegung der Meinungsverschiedenheiten nicht erreicht werden konnte, die Einigungsstelle gemäß § 76 BetrVG anzurufen. 2. Diese Verpflichtung besteht nicht nur dann, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 2 Nr. 3 b) LTV beim Arbeitgeber oder Betriebsrat eine Änderung seiner Ein- oder Umgruppierung begehrt hat und es insoweit zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat kommt, sondern auch wenn Auslöser für die Meinungsverschiedenheiten ein Antrag des Arbeitgebers an den Betriebsrat auf Zustimmung zur Eingruppierung eines bestimmten Arbeitnehmer/in ist. 3. Solange der Arbeitgeber diesen tarifvertraglich vorgegebenen Weg zur Lösung der Meinungsverschiedenheiten nicht absolviert hat, ist sein gerichtlicher Antrag auf Zustimmungsersetzung mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.