LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.01.2016
2 TaBV 2067/15
Normen:
TV EntgO Bund Anl. 1 Teil 3 Nr. 35; BetrVG § 99 Abs. 2; BetrVG § 99 Abs. 3;

Mitbestimmung bei der Eingruppierung einer Redakteurin der Stiftung WarentestZustimmungsersetzung bei unzureichenden Darlegungen des Betriebsrats zu den Heraushebungsmerkmalen der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit und des besonders schwierigen Tätigkeitsbereichs

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2016 - Aktenzeichen 2 TaBV 2067/15 - Aktenzeichen 2 TaBV 2068/15

DRsp Nr. 2017/11469

Mitbestimmung bei der Eingruppierung einer Redakteurin der Stiftung Warentest Zustimmungsersetzung bei unzureichenden Darlegungen des Betriebsrats zu den Heraushebungsmerkmalen der "besonderen Schwierigkeit" der Tätigkeit und des "besonders schwierigen" Tätigkeitsbereichs

1. Die Tätigkeitsmerkmale für die besondere Beschäftigtengruppe der Redakteurinnen und Redakteure nach Anlage 1 Tel III Nr. 35 zum TV-EntgO-Bund sind nicht auf die Tätigkeiten für das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung beschränkt. 2. Das tarifliche Heraushebungsmerkmal der "besonderen Schwierigkeit" bezieht sich auf die fachliche Qualifikation der Angestellten und damit auf ihr fachliches Können und auf ihre fachliche Erfahrung und verlangt, dass sich die Tätigkeit der Angestellten hinsichtlich der fachlichen Anforderungen in beträchtlicher und gewichtiger Weise von denjenigen der niedrigeren Vergütungsgruppe abhebt. Die erhöhte Qualifizierung im Vergleich zur "Normaltätigkeit" dieses Berufs kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnissen.