LAG Hamm - Beschluss vom 08.01.2010
10 TaBV 35/09
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; DB GrG § 12 Abs. 2; DB GfG § 19; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 11.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 15/08

Mitbestimmung bei der Bewertung eines mit einem Beamten besetzten Arbeitsplatzes; unbegründeter Feststellungsantrag eines Betriebsrates der Deutschen Bahn AG

LAG Hamm, Beschluss vom 08.01.2010 - Aktenzeichen 10 TaBV 35/09

DRsp Nr. 2010/4999

Mitbestimmung bei der Bewertung eines mit einem Beamten besetzten Arbeitsplatzes; unbegründeter Feststellungsantrag eines Betriebsrates der Deutschen Bahn AG

Die Neufassung des § 5 Abs. 1 S. 3 BetrVG gem. Art. 9 des Gesetzes zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften vom 29.07.2009 (BGBl I. S. 2424) hat keine Auswirkungen auf die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach § 99 BetrVG in Betrieben der Deutschen Bahn AG bei der tariflichen Bewertung der Arbeitsplätze der zugewiesenen Beamten. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Gründung der Deutschen Bahn AG - DBGrG - vom 27.12.1993 enthalten insoweit eine Sonderregelung (im Anschluss an BAG 12.12.1995 - 1 ABR 31/95 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 6).

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 11.03.2009 – 3 BV 15/08 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; DB GrG § 12 Abs. 2; DB GfG § 19; ZPO § 256 Abs. 1;

Gründe

A

Die Beteiligten streiten darüber, ob die tarifliche Bewertung von einem mit einem Beamten besetzten Arbeitsplatz eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung darstellt.