LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.01.2010
23 Sa 1258/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; LPersVG § 79 Abs. 1; LPersVG § 85 Abs. 1 Nr. 10;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 15763/08

Mitbestimmung bei der Änderung von Vergütungsgrundsätzen; Anspruch auf Urlaubsgeld und Sonderzuwendung bei mitbestimmungswidriger Änderung betrieblicher Entlohnungsgrundsätze

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.01.2010 - Aktenzeichen 23 Sa 1258/09

DRsp Nr. 2010/20799

Mitbestimmung bei der Änderung von Vergütungsgrundsätzen; Anspruch auf Urlaubsgeld und Sonderzuwendung bei mitbestimmungswidriger Änderung betrieblicher Entlohnungsgrundsätze

1. Das Mitbestimmungsrecht nach § 85 Abs. 1 Nr. 10 LPersVG Berlin erfasst die Fragen der Lohngestaltung, zu denen ausdrücklich die Aufstellung und Änderung von Vergütungsgrundsätzen gehört; dabei kommt es nicht darauf an, auf welcher rechtlichen Grundlage diese Grundsätze bisher angewandt worden sind. 2. Auch die Änderung einer von der Arbeitgeberin einseitig praktizierten Vergütungsordnung ist mitbestimmungspflichtig; es kommt daher nicht darauf an, ob für die Arbeitgeberin bis zur Änderung keinerlei Tarifbindung nach § 3 TVG bestanden hat. 3. Ist die Lohngestaltung bei der Arbeitgeberin weder durch einen Tarifvertrag noch durch Rechtsvorschriften geregelt, ist kein das Mitbestimmungsrecht gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 LPersVG ausschließender Ausnahmetatbestand anwendbar. 4. Eine Maßnahme der Arbeitgeberin, die der notwendigen Mitbestimmung entbehrt, ist rechtswidrig und unwirksam; das führt dazu, dass die bislang geltenden Vergütungsgrundsätze weiter anzuwenden sind.