LAG Hamm - Beschluss vom 26.08.2005
13 TaBV 147/04
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ; AÜG § 14 Abs. 2, Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 15.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 11/04

Mitbestimmung bei Arbeitszeitregelungen für Leiharbeitnehmer - Mitbestimmung im Entleiherbetrieb

LAG Hamm, Beschluss vom 26.08.2005 - Aktenzeichen 13 TaBV 147/04

DRsp Nr. 2005/19981

Mitbestimmung bei Arbeitszeitregelungen für Leiharbeitnehmer - Mitbestimmung im Entleiherbetrieb

1. Die Zuständigkeit für die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten in Bezug auf Leiharbeitnehmer bestimmt sich nach dem konkret zu regelnden Gegenstand und der darauf bezogenen Entscheidungsmacht des jeweiligen Arbeitgebers. 2. Im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG kommt es darauf an, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit der freien Zeit für die private Lebensgestaltung zu wahren; dieser Normzweck begründet, soweit Mitarbeiter im Entleiherbetrieb tätig werden, die Zuständigkeit des dortigen Betriebsrates, da der Entleiher die Befugnis hat, innerhalb seiner Betriebsorganisation an Stelle des verleihenden Vertragsarbeitgebers Beginn und Ende der Arbeitszeit auch für die Leiharbeitnehmer festzulegen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 ; AÜG § 14 Abs. 2, Abs. 3 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Unterlassungsanspruches (noch) um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats.

Der antragstellende Betriebsrat vertritt etwa 230 Beschäftigte des Einzelhandelsbetriebes der Arbeitgeberin in B2xxxx-W2xxxxxxxxxx.

Am 10.03.2004 beschloss er, am 23.03.2004 ab 8.30 Uhr eine Betriebsversammlung abzuhalten, wovon er die Arbeitgeberin am 12.03.2004 unterrichtete.