ArbG Wuppertal, vom 22.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 397/22
LAG Düsseldorf, vom 17.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 630/22
Mitbestimmte Betriebsvereinbarung über eine erweiterte Sonderleistung an die Arbeitnehmer; Anspruch auf Gleichbehandlung gegen den Arbeitgeber
BAG, Urteil vom 30.01.2024 - Aktenzeichen 1 AZR 74/23
DRsp Nr. 2024/6834
Mitbestimmte Betriebsvereinbarung über eine erweiterte Sonderleistung an die Arbeitnehmer; Anspruch auf Gleichbehandlung gegen den Arbeitgeber
Der Verstoß einer Betriebsvereinbarung gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz begründet keinen Anspruch eines - aus dem Kreis der Begünstigten ausgeschlossenen - Arbeitnehmers auf eine "Anpassung nach oben", wenn Regelungsgegenstand der bereits vollständig durchgeführten Betriebsvereinbarung ausschließlich die Verteilung staatlicher Mittel (hier: einer Corona-Prämie) auf die Beschäftigten ist.Orientierungssätze:1. Haben Arbeitgeber und Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung ausschließlich zu dem Zweck geschlossen, die aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel für eine "erweiterte Sonderleistung" an Pflegekräfte nach § 26dKHG an ihre Arbeitnehmer zu verteilen, handelt es sich nicht um eine (teil-)mitbestimmte Betriebsvereinbarung über einen vom Arbeitgeber gewährten Vergütungsbestandteil (Rn. 17 ff.).
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