BAG - Urteil vom 30.01.2024
1 AZR 74/23
Normen:
KHG § 26d; BetrVG § 75 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 1267
EzA-SD 2024, 9
ArbR 2024, 265
ArbRB 2024, 166
ZIP 2024, 1419
NJW-Spezial 2024, 403
NZA 2024, 844
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 22.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 397/22
LAG Düsseldorf, vom 17.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 630/22

Mitbestimmte Betriebsvereinbarung über eine erweiterte Sonderleistung an die Arbeitnehmer; Anspruch auf Gleichbehandlung gegen den Arbeitgeber

BAG, Urteil vom 30.01.2024 - Aktenzeichen 1 AZR 74/23

DRsp Nr. 2024/6834

Mitbestimmte Betriebsvereinbarung über eine erweiterte Sonderleistung an die Arbeitnehmer; Anspruch auf Gleichbehandlung gegen den Arbeitgeber

Der Verstoß einer Betriebsvereinbarung gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz begründet keinen Anspruch eines - aus dem Kreis der Begünstigten ausgeschlossenen - Arbeitnehmers auf eine "Anpassung nach oben", wenn Regelungsgegenstand der bereits vollständig durchgeführten Betriebsvereinbarung ausschließlich die Verteilung staatlicher Mittel (hier: einer Corona-Prämie) auf die Beschäftigten ist. Orientierungssätze: 1. Haben Arbeitgeber und Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung ausschließlich zu dem Zweck geschlossen, die aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel für eine "erweiterte Sonderleistung" an Pflegekräfte nach § 26d KHG an ihre Arbeitnehmer zu verteilen, handelt es sich nicht um eine (teil-)mitbestimmte Betriebsvereinbarung über einen vom Arbeitgeber gewährten Vergütungsbestandteil (Rn. 17 ff.).