LAG Köln - Urteil vom 21.02.2000
8 (13) Sa 907/99
Normen:
Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) in der Fassung des einstimmigen Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 20.11.1995 § 15, § 18 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2001, 222
ZMV 2000, 234
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2366/98

Mitarbeitervertretung - Freistellung und Entgeltschutz

LAG Köln, Urteil vom 21.02.2000 - Aktenzeichen 8 (13) Sa 907/99

DRsp Nr. 2000/8330

Mitarbeitervertretung - Freistellung und Entgeltschutz

»Im Umfang der gewährten Freistellung hat das freigestellte Mitglied der Mitarbeitervertretung vollen Entgeltschutz. Dieser Entgeltschutz bedeutet, dass das Mitglied der Mitarbeitervertretung so zu stellen ist, wie es gestanden hätte, wenn anstelle der Freistellung die Aufgaben des Arbeitsvertrages wahrgenommen worden wären. Wären für diesen Fall entgeltpflichtige Rufbereitschaftszeiten angefallen, so ist auch insoweit ein vollständiger Zahlungsausgleich zu entrichten.«

Normenkette:

Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) in der Fassung des einstimmigen Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 20.11.1995 § 15, § 18 ;
Vorinstanz: ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2366/98
Fundstellen
NZA-RR 2001, 222
ZMV 2000, 234