LAG Berlin - Urteil vom 07.01.2005
6 Sa 2008/04
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 249
AuA 2005, 302
AuR 2005, 235
BB 2005, 672
LAGReport 2005, 137
NZA-RR 2005, 353
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 12.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 77 Ca 17469/03

Missbrauch der Gestaltungsform bei Einschaltung einer Konzernschwester als Leiharbeitgeber auf Selbstkostenbasis - Klagefrist des befristet beschäftigten Arbeitnehmers

LAG Berlin, Urteil vom 07.01.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 2008/04

DRsp Nr. 2005/4538

Missbrauch der Gestaltungsform bei Einschaltung einer Konzernschwester als Leiharbeitgeber auf Selbstkostenbasis - Klagefrist des befristet beschäftigten Arbeitnehmers

»1. Es spricht viel dafür, in der Einschaltung einer Konzernschwester als Leiharbeitgeber auf Selbstkostenbasis zur bloßen Verlagerung von Personalkosten in den Bereich der Sachkosten einen Missbrauch der Gestaltungsform und keine zulässige Tatbestandsvermeidung mehr zu sehen, wenn der schon bisher im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses beschäftigt gewesene Arbeitnehmer auf demselben Dauerarbeitsplatz beschäftigt wird.2. Soweit sich der Arbeitnehmer gegen einen solchen Rechtsformmissbrauch wenden will, muss er sich innerhalb der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG an den Entleiher halten, in dessen Betrieb sich der Dauerarbeitsplatz befindet.«

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger stand in der Zeit vom 01. September 1998 bis 31. Dezember 2000 in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Bauaufseher zu den Berliner W. (BWB). Diese räumten als Anstalt öffentlichen Rechts aufgrund eines Gesetzes zu ihrer Teilprivatisierung vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 183) der B. H. AG, von der das Land Berlin 50,1 % der Anteile hält, eine Beteiligung von 49,9 % als stiller Gesellschafter ein.