BAG - Beschluss vom 27.04.2021
1 ABR 21/20
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; MiLoG § 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2021, 236
AuR 2021, 433
BB 2021, 1651
DB 2021, 1619
DStR 2022, 317
DZWIR 2021, 526
EzA-SD 2021, 11
NJW 2021, 2229
NZA 2021, 967
ZIP 2021, 1511
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 18.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 1919/19
ArbG Berlin, vom 12.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 BV 2727/19

Mindestlohngesetz und freiwillige Betriebsvereinbarung mit Unterschreitung des gesetzlichen MindestlohnsDifferenzanspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG bei Unterschreitung des gesetzlichen MindestlohnsKeine Änderung mitbestimmter Entlohnungsgrundsätze und keine Mitbestimmung des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs durch den Arbeitgeber

BAG, Beschluss vom 27.04.2021 - Aktenzeichen 1 ABR 21/20

DRsp Nr. 2021/9727

Mindestlohngesetz und freiwillige Betriebsvereinbarung mit Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns Differenzanspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG bei Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns Keine Änderung mitbestimmter Entlohnungsgrundsätze und keine Mitbestimmung des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs durch den Arbeitgeber

Allein die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns bedingt keine Änderung mitbestimmter Entlohnungsgrundsätze. Orientierungssätze: 1. Das Mindestlohngesetz (MiLoG) hat keine Auswirkungen auf die Regelungsbefugnisse der Betriebsparteien (Rn. 17). 2. Eine freiwillige Betriebsvereinbarung, mit der die Betriebsparteien eine den gesetzlichen Mindestlohn unterschreitende Höhe des Entgelts festgelegt haben, ist nicht im Hinblick auf das MiLoG unwirksam (Rn. 17). 3. Der eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch tretende gesetzliche Mindestlohnanspruch des § 1 Abs. 1 MiLoG bedingt bei einem Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns einen Differenzanspruch (Rn. 17).