LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.04.2016
10 Sa 2139/15
Normen:
MiLoG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 05.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 8090/15

Mindestlohnanspruch im Taxigewerbe

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.04.2016 - Aktenzeichen 10 Sa 2139/15

DRsp Nr. 2018/11225

Mindestlohnanspruch im Taxigewerbe

Wechselschichtzulagen, Funkzulagen und Leistungsprämien im Taxigewerbe sind nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. Oktober 2015 - 19 Ca 8090/15 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

1.898,75 Euro brutto (eintausendachthundertachtundneunzig, 75/100)

nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 1.376,25 EUR ab dem 17. Juni 2015, auf weitere 271,25 EUR ab dem 23. Juli 2015 und auf weitere 271,25 EUR ab dem 1. August 2015 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 1.898,75 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MiLoG § 1 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den gesetzlichen Mindestlohn für die Monate Januar bis Juli 2015 und die Frage, ob eine der Klägerin gezahlte Wechselschichtzulage, eine der Klägerin gezahlte Funkzulage und zwei Leistungsprämien auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen sind.