LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 14.01.2009
6 Sa 347/08
Normen:
TV-Ärzte/VKA § 12 Abs. 1; TV-Ärzte/VKA § 12 Abs. 2; ArbZG § 2 Abs. 1; ArbZG § 4 Satz 1; ArbZG § 7 Abs. 1 Nr. 1 a;
Fundstellen:
LAGE § 4 ArbZG Nr. 1
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, 4 Ca 693 b/08 vom 30.07.2008,

Mindestdauer von Ruhezeiten und ärztlicher Bereitschaftsdienst; Festlegung von Pausenzeiten durch die Arbeitgeberin; Abzug der Pausenzeit von der vergütungspflichtigen Bereitschaftsdienstzeit

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.01.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 347/08

DRsp Nr. 2009/6254

Mindestdauer von Ruhezeiten und ärztlicher Bereitschaftsdienst; Festlegung von Pausenzeiten durch die Arbeitgeberin; Abzug der Pausenzeit von der vergütungspflichtigen Bereitschaftsdienstzeit

1. Nicht ordnungsgemäß festgelegte und eingehaltene Ruhepausen gelten als Arbeitszeit und sind als solche zu bezahlen. 2. Erst wenn die Arbeitgeberin dargelegt hat, dass sie die Ruhepausen ordnungsgemäß festgelegt und dafür gesorgt hat, dass sie tatsächlich genommen werden können, muss der Arbeitnehmer vortragen, warum es ihm dennoch nicht möglich war, die festgelegten Pausen in Anspruch zu nehmen. 3. Die Arbeitgeberin verletzt ihre Pflicht zur Gewährung und Festlegung der Ruhepausen, wenn sie sich darauf beschränkt, einer Gruppe von Arbeitnehmern zu überlassen, einvernehmlich die Ruhepausen zu regeln, die Arbeitnehmer aber eine Regelung, aus der sich für den Einzelnen eine im Voraus festliegende Unterbrechung der Arbeit ergibt, nicht getroffen haben oder eine von ihnen getroffene Regelung nicht durchführen.