LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.05.2020
2 Sa 127/20
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1; TzBfG § 17 S. 2; KSchG § 7; ÄArbVtrG § 1 Abs. 2; ÄArbVtrG § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 16.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 333/19

Mindestbefristungsdauer eines Arbeitsverhältnisses nach § 1 Abs. 3 ÄArbVtrGBefristete Arbeitsverhältnisse zur Weiterbildung zum Facharzt

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.05.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 127/20

DRsp Nr. 2022/13900

Mindestbefristungsdauer eines Arbeitsverhältnisses nach § 1 Abs. 3 ÄArbVtrG Befristete Arbeitsverhältnisse zur Weiterbildung zum Facharzt

Eine zum Zwecke der zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt zwischen einem approbierten Arzt und einem Arbeitgeber vereinbarte Befristungsabrede ist unwirksam, wenn die Weiterbildung bei diesem Arbeitgeber durch den selben weiterbildenden Arzt ursprünglich im Rahmen eines zum selben Zweck befristeten Arbeitsverhältnis ihren Anfang genommen hatte, dessen Befristungsdauer kürzer als der Zeitraum war, für den der weiterbildende Arzt die Weiterbildungsbefugnis besitzt.

Durch die Mindestbefristungsdauer soll ausgeschlossen werden, dass junge Ärzte "willkürlich" kurzen Befristungen ausgesetzt werden und dass die Befristungsmöglichkeiten nach § 1 ÄArbVtrG für weiterbildungsfremde Zwecke genutzt werden. Die Mindestbefristungsdauer wird daher bereits durch den Erstvertrag ausgeschöpft.

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 16. Dezember 2019, Az. 9 Ca 333/19 , wird abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 22. Februar 2019 mit dem 31. August 2019 beendet worden ist.