LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.07.2011
6 Sa 268/11
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 20.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 6557/10

Minderung der Invalidenrente einer vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmerin

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.07.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 268/11

DRsp Nr. 2012/1363

Minderung der Invalidenrente einer vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmerin

1. Der Umstand, dass nach der Versorgungsordnung die Invalidenrente einer vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmerin geringer ausfällt als die Altersrente, verstößt nicht gegen § 2 BetrAVG, wenn die Abweichung nicht darin begründet ist, dass die Arbeitnehmerin mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf Betriebsrente vor Antritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist sondern ihren Grund alleine darin hat, dass sich die Betriebsrenten und insbesondere auch die Invalidenrente nach der Versorgungsordnung unter anderem nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit bemessen. 2. Die Invalidenrente fällt in der Regel geringer aus als die Altersrente, wenn ein Faktor für die Rentenberechnung in der anrechnungsfähigen Dienstzeit besteht; da der Eintritt der Invalidität in der Regel vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, ist die anrechnungsfähige Dienstzeit entsprechend kürzer. 3. Die fehlende Betriebstreue der vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschiedenen Arbeitnehmerin kann bei Erwerbsunfähigkeit auch zweifach anspruchsmindernd berücksichtigt werden.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2011 - 1 Ca 6557/10 - abgeändert und die Klage abgewiesen.