BAG - Urteil vom 02.06.2021
4 AZR 274/20
Normen:
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) § 24; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) § 25 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) § 26 Abs. 1; Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) Anlage 1 Teil III, Abschnitt 4 Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2; Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb-O (TV Lohngruppen-O-Bund) § 1 Abs. 1; Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb (TVLohngrV) § 2 Abs. 1; Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb (TVLohngrV) Anlage 1 Teil I - Allgemeiner Teil - Lohngruppe 9 Fallgruppe 4 Buchst. a;
Fundstellen:
AP TV EntgO Ausbilder Nr. 2
NZA-RR 2021, 490
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 05.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 1902/19
ArbG Berlin, vom 03.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 16132/18

Merkmale einer Lehr- und Ausbildungswerkstatt i.S.d. Anlage 1 zum TV EntgO BundFertigung von Werkstücken und Bearbeitung von Projektaufträgen als AusbildungsinhaltTheoretischer und praktischer Unterricht in der Lehr- und Ausbildungswerkstatt

BAG, Urteil vom 02.06.2021 - Aktenzeichen 4 AZR 274/20

DRsp Nr. 2021/12322

Merkmale einer Lehr- und Ausbildungswerkstatt i.S.d. Anlage 1 zum TV EntgO Bund Fertigung von Werkstücken und Bearbeitung von Projektaufträgen als Ausbildungsinhalt Theoretischer und praktischer Unterricht in der Lehr- und Ausbildungswerkstatt

Orientierungssätze: 1. Eine Lehr- oder Ausbildungswerkstatt im Sinne von Lohngruppe 9 Fallgruppe 4 Buchst. a Teil I - Allgemeiner Teil - der Anlage 1 zum TVLohngrV bzw. von Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2 Teil III Abschnitt 4 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund ist gegeben, wenn deren Zweckbestimmung allein oder jedenfalls in erster Linie in der Wahrnehmung von Ausbildungsaufgaben liegt. Eine Werkstatt mit anderem arbeitsorganisatorischem Zweck, in der im Sinne einer Nebenfunktion auch Auszubildende ausgebildet werden, erfüllt diese Anforderungen nicht (Rn. 25 ff.). 2. Erfolgt die Ausbildung in einer Lehr- oder Ausbildungswerkstatt anhand für die tatsächliche Verwendung vorgesehener Werkstücke oder im Rahmen von Projekten, in denen unter Anleitung ausbildungsorientiert "echte" Aufträge abgearbeitet werden, steht dies der Einordnung als Lehr- oder Ausbildungswerkstatt nicht entgegen (Rn. 27, 29). 3. Unterricht ist die eigenverantwortliche Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten. Diese kann in der betrieblichen Ausbildung auch bei der Herstellung von Werkstücken oder der Durchführung praktischer Übungen erfolgen (Rn. 33).