LAG Köln - Beschluss vom 27.05.2016
11 Ta 176/15
Normen:
RVG § 33;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 19.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2706/14

Mehrwert eines Vergleichs mit der Verpflichtung zur Erteilung eines sehr guten Zeugnisses

LAG Köln, Beschluss vom 27.05.2016 - Aktenzeichen 11 Ta 176/15

DRsp Nr. 2018/10590

Mehrwert eines Vergleichs mit der Verpflichtung zur Erteilung eines "sehr guten" Zeugnisses

Zum Mehrwert eines Vergleichs im Kündigungsschutzprozesses wegen der Verpflichtung zur Erteilung es "sehr guten" Zeugnisses nebst Schlussformel

Wird in einem Prozessvergleich im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses vereinbart, dass der Kläger ein Zeugnis mit der Note "sehr gut" erhält und zudem das Endzeugnis die "übliche Bedauerns- und Gute-Wünsche-Formel" enthält, so begründet dies einen Mehrwert in Höhe eines Monatsgehalts.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 19.03.2015 - 5 Ca 2706/14 - abgeändert und der Verfahrensstreitwert auf 20.587,50 € und der Streitwert für den am 01.12.2014 festgestellten Vergleich auf 27.450,-- € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33;

Gründe

Die nach § 33 RVG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist begründet.