LAG Köln - Beschluss vom 14.04.2016
7 Ta 368/15
Normen:
RVG § 22; RVG § 23;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 6009/15

Mehrwert eines Vergleichs bei Vereinbarung detaillierter Regelungen über den Inhalt eines zu erteilenden qualifizierten ArbeitszeugnissesMehrwert einer Freistellungsvereinbarung

LAG Köln, Beschluss vom 14.04.2016 - Aktenzeichen 7 Ta 368/15

DRsp Nr. 2017/1555

Mehrwert eines Vergleichs bei Vereinbarung detaillierter Regelungen über den Inhalt eines zu erteilenden qualifizierten Arbeitszeugnisses Mehrwert einer Freistellungsvereinbarung

In einem Vergleich vereinbarte detaillierte Regelungen über den Inhalt eines zu erteilenden qualifizierten Arbeitszeugnisses rechtfertigen den Ansatz eines Vergleichsmehrwerts, der regelmäßig der Höhe eines Monatsgehalts entspricht. Einer Freistellungsvereinbarung kommt ein Vergleichsmehrwert nur dann zu, wenn sich eine Partei unabhängig von den Vergleichsverhandlungen eines Anspruchs auf Freistellung oder eines einseitigen Rechts zur Freistellung berühmt hat, ohne dass dies Streitgegenstand des durch den Vergleich zu erledigenden Verfahrens geworden wäre.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.10.2015 teilweise wie folgt abgeändert:

Der Streitwert für den Vergleich vom 05.10.2015 wird auf 10.308,05 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 22; RVG § 23;

Gründe

I. Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.10.2015 ist zulässig und teilweise begründet.